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Situation am Arbeitsmarkt für unsere Zielgruppe

Wir leisten bildungsbezogene Unterstützung für junge Flüchtlinge, die nicht alle den gleichen Aufenthaltsstatus haben und damit nicht alle die gleichen Rechte am Arbeitsmarkt, – wie im folgenden dargestellt:

Asylberechtigte Flüchtlinge
Sie haben vom österreichischen Staat/den Asylbehörden Asyl auf Basis der Genfer Konvention erhalten (Synonym: Konventionsflüchtling, asylberechtigt). Sie sind Österreichern bis auf Wahlrecht gleichgestellt, haben daher freien Zugang zum Arbeitsmarkt, dürfen eine Lehre machen und arbeiten. Asylberechtigte junge Flüchtlinge können wir daher bei der Vorbereitung auf Lehrstellen-Recrutings bzw. bei der Suche nach Lehrstellen ganz ohne die Hürde “Nicht-Zugang zum Arbeitsmarkt” unterstützen.

Subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge
Dieser Schutzstatus wird befristet vergeben (meist auf ein Jahr) und kann verlängert werden. Nach 5 Jahren mit diesem Status kann man um eine Niederlassungsbewiligung ansuchen. Subsidiär schutzberechtigte haben keine ausreichenden Gründe für eine Asylgewährung, aber aufgrund einer für sie bedrohlichen Situation in der Heimat ist eine Rückschiebung in diese nicht erlaubt. Subsdiär Schutzberechtigte dürfen arbeiten und eine Lehre machen. Auch sie können wir daher gut auf dem Weg in eine Lehre begleiten und Kontakte mit Unternehmen für sie herstellen.

Asylwerber
Österreich hat die Vorgaben der “EU-Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern” grundsätzlich zufriedenstellend umgesetzt. Die Richtlinie legt den für Asylwerber maximal erlaubten Nicht-Zugang zum Arbeitsmarkt mit einem Jahr fest. Im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG 2004) ist der maximale Nicht-Zugang mit 3 Monaten festgehalten.
Doch faktisch haben Asylwerber in Österreich nur einen sehr eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt – ein Erlass des BMwA aus dem Jahr 2004 schränkt den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber auf Kontingente in der Saison- und Erntearbeit ein.
Eine Lehre dürfen Asylwerber nicht machen, diese wird als Arbeit gewertet und unterliegt den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes. Auch eine Arbeitsaufnahme ist als unselbständig Erwerbstätiger ist rechtlich nicht möglich.

Aufgrund einer neuen Regelung, die mit Juli 2012 in Kraft getreten ist, dürfen nun zumindest Asylwerber unter 18 Jahren eine Lehre machen. Das hilft zwar jugendlichen Asylwerbern weiter, aber leider nicht jungen erwachsenen Asylwerbern, die eine Ausbildung in Form einer Lehre machen wollen. Viele junge Asylwerber sind bereits 18, wenn sie den einjährigen Hauptschulabschlusskurs beenden und nach einem Ausbildungsweg suchen. Eine Lehre ist generell für die meisten jungen Flüchtlinge der beste Weg zu einem Beruf. Der Besuch von weiterführenden Schulen, berufsbildenden Abendschulen etc. ist aufgrund meist nicht ausreichender Sprachkompetenz, der hohen Anforderungen in den Schulen und auch aufgrund finanzieller Hürden kaum zu schaffen.

BMASK-Erlass vom 18.03.2013 – Lehre für Asylwerber bis 25
Ein Erlass vom 18.3.2013 ermöglicht ab sofort auch jungen erwachsenen Asylwerbern bis 25 die Aufnahme einer Lehrbeschäftigung. Dies ist eine sehr erfreuliche Entwicklung und vor allem auch die Argumentation für diesen Erlass ist positivst: Junge Asylwerber sollen eine Ausbildung machen und einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen dürfen, die sie dann auch bei einem negativen Verfahrensausgang anderswo nutzbringend einsetzen können.

 

Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber

  • Zugang zu einer Lehrausbildung für unter 18-Jährige (neu seit Juli 2012)
  • Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten für Saison- und Erntearbeit (siehe Download/ PDF AuslBG 2004)
  • Arbeit als Neuer Selbständiger: unterliegt nicht der Gewerbeordnung (Journalist, Künstler, Sportlehrer, Sprachtrainer u.a )
  • Gemeinnützige Beschäftigung (zu einem reduzierten Stundensatz z.B. in Einrichtungen von Gemeinden, Ländern, Bund möglich): wird nicht als Einkommen definiert und reduziert daher keine Grundversorgungsansprüche.
  • 100€/Monat erlaubter Zuverdienst neben dem Bezug von Grundversorgungsleistungen, darüber hinausgehendes Einkommen muss gegenverrechnet werden.
  • Ferial- oder Berufspraktikum: als Ferial- oder Berufspraktikum gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. (zit.: AuslBG 2004 § 3 (5) a, b)
  • Volontariat: ausschließlich für Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr. (zit.: AuslBG 2004 § 3 (5) a), b)

Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Das AMS muss binnen zweier Wochen eine Anzeigenbestätigung ausstellen (zit.: AuslBG 2004 § 3 (5) a), b).

  • Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen

a) einen Tag oder b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen (zit.: AuslBG 2004 § 3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern, Punkt (4). (Detaillierte Infos: siehe Download Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Stand 1. Mai 2004
§ 3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 4 Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen)

 

Was lobby.16 für junge Asylwerber erreicht hat:

Vor allem für junge Asylwerber über 18, die keine Lehre machen dürfen, sind nachstehende Bildungsmöglichkeiten besonders bedeutsam:

Job-Shadowing – ein kleiner erster Schritt

Für junge Asylwerber gibt es keine Möglichkeit in Unternehmen zu schnuppern, um Berufsbilder in der Praxis kennenzulernen. Ein Praktikum ist für sie nur dann möglich, wenn sie in einer Ausbildung oder einer schulischen Maßnahme sind, wo ein solches zwingend vorgeschrieben ist. Aber Berufsorientierung für ein paar Tage oder länger in einem Unternehmen ohne Schulbesuch oder Ausbildungsbesuch ist nicht möglich. Wir haben viele junge Asylwerber in Betreuung, die gerade die Hauptschule fertig gemacht haben und sich beruflich orientieren möchten. Die beste Orientierung und Information kann in der Praxis, direkt bei Unternehmen erworben werden. Aber selbst ein Schnuppern ist Asylwerbern verwehrt.

Wir haben uns an die Ausländerabteilung des AMS Wien gewandt und Lobbying betrieben. Wir konnten nach einigen Gesprächen die Zusage erhalten, dass junge Asylwerber zumindest ein sogenanntes Job-Shadowing in Unternehmen absolvieren können.

Voraussetzungen:

  • Abschluss einer Unfallversicherung
  • keine aktive Einbindung in Arbeitsprozesse
  • Mitgehen, Zuschauen, über die Schulter schauen
  • keine Arbeitsverpflichtung, kein Entgelt
  • max. Dauer von 2 Wochen in einem Betrieb

Das Job-Shadowing unterstützt die jungen Asylwerber sehr bei der Berufsorientierung. Es ist ein erster kleiner Schritt, der aber doch ein großes Stück weiterhelfen kann wie nachstehende Erfahrungen zeigen:

Zwei Jugendliche (ein Asylwerber aus Guinea, ein Asylwerber aus dem Kosovo) haben jeweils zwei Wochen in einem Hotel geschnuppert und waren von der Tätigkeit an der Rezeption und prinzipiell der Arbeit im Hotelgewerbe sehr begeistert. Beide haben sich nachher dafür entschieden, in diese Richtung eine Ausbildung machen zu wollen. Wir konnten beiden über Spenden eine Ausbildung zum Rezeptionisten am WIFI Wien finanzieren.

Ein Mädchen aus Mazedonien hat zwei Wochen in einer Kindergruppe ein Job-Shadowing gemacht. In diesen zwei Wochen hat sie gemerkt, wie gerne sie mit Kindern zusammen ist, mit ihnen arbeitet und für sie sorgt. Wir konnten ihr anschließend eine Ausbildung zur Kindergartenassistentin am bfi wien finanzieren, die sie Ende Oktober erfolgreich abgeschlossen hat.

Volontariat nach Abschluss einer Ausbildung – ein kleiner zweiter Schritt

Wir bemühen uns nach Abschluss der Ausbildung immer um ein Volontariat für einen jungen Asylwerber in einem Unternehmen. Dieses darf ein Asylwerber max. 3 Monate/Kalenderjahr absolvieren und bedarf einer Bewiligung durch das AMS. Wir schließen eine Unfallversicherung für die Dauer des Volontariates für den Asylwerber ab.

Wir haben bereits einigen jungen Asylwerbern Ausbildungen finanziert und sie in anschließende 3-monatige Volontariate vermittelt. Das AMS ist erfreulicherweise bislang mit Ausnahme eines einzigen Falles immer bereit gewesen, die Anträge zu bewilligen. Ausbildungen, die wir schon vermittelt haben:

  • Kindergruppenassistent
  • Kindergruppenbetreuer
  • Heimhelfer
  • Rezeptionist
  • Kosmetikerin
Das Feedback der Unternehmen war bisher auch sehr positiv. Die jungen Asylwerber erhalten durch die Volontariate die Möglichkeit das in der Ausbildung Gelernte zu festigen und zu erweitern. Und sie schließen neue Kontakte, tanken Selbstbewusstein.

Es ist auch schon des öfteren geschehen, dass sie nach dem Volontariat vom Unternehmen ein Job- oder auch Lehrstellenangebot erhalten – beides ist leider rechtlich nicht möglich anzunehmen, aber es gibt den jungen Leuten zumindest die Bestätigung, dass sie ihre Sache gut gemacht haben.
Und wir haben auch drei junge Asylwerber, die mittlerweile einen sicheren Aufenthalt haben und sich nun mit der ersten absolvierten Ausbildung Schritt für Schritt eine ausbildungs- bzw. berufsbezogene Existenz aufbauen – einer wird im Mai 2012 seine Lehrstelle als Hotel- und Gastgewerbeassistent antreten, um nach der Kurzausbildung zum Rezeptionisten und dem Volontariat eine noch fundiertere Ausbildung zu absolvieren, ein anderer ehemaliger Asylwerber arbeitet als Heimhelfer in einer dauerhaften Beschäftigung, eine ehemalige junge Asylwerberin als Kindergruppenbetreuerin.

 

Gesetze/Richtlinien

Ausländerbeschäftigungsgsetz (AuslBG 2004)
Bericht der Kommission 2007
EU-Statusrichtlinie 2003
Kinderrechtskonvention

 

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