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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Jugendliche, die sich ohne Eltern, ohne Verwandte bzw. sonstige vertraute erwachsene Bezugspersonen in einem Land außerhalb ihrer Heimat befinden. Die meisten sind zwischen 14 und 18, einige auch jünger. Sie flüchten allein oder werden auf der Flucht von Eltern oder Verwandten getrennt. Meist wird die Flucht eines Kindes (in der Regel des ältesten Kindes, in der Mehrzahl sind es Burschen) von der Familie bzw. von Verwandten über Schlepper organisiert, denen dafür viel Geld bezahlt werden muss.
Statistik
Die Zahl der Asylanträge geht seit einigen Jahren, insbes. seit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes 2005, deutlich zurück. Auch die Tatsache, dass Österreich keine Schengen-Außengrenzen mehr hat und die EU-Grenzsicherung von den neuen EU-Ländern engmaschig ist, hat in weiterer Folge zu den sinkenden Asylantragszahlen beigetragen.
Die Zahl von Asylanträgen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist von 2003 auf 2005 extrem gesunken, 2007 aber wieder angestiegen.

Fluchterfahrung
Die Flucht der Jugendlichen endet manchmal vorzeitig und nicht im gewünschten Zielland, in dem sich eventuell bereits Bekannte oder Verwandte befinden. Sie dauert oft monatelang, die Routen können von den Jugendlichen meist nicht klar nachvollzogen werden. Sie wissen nicht, durch wie viele Länder sie gereist sind und welche Grenzen sie wo überschritten haben. Schlepperorganisationen achten darauf keine Spuren zu hinterlassen und sowohl Routen, Quartiere als auch schleppende Personen möglichst schnell und oft zu wechseln.
Flucht ist eine Erfahrung, die sich tief in Menschen eingräbt und in den meisten Fällen von traumati- sierenden Erlebnissen begleitet ist. Der plötzliche und ungewollte Abschied von der Heimat, der Verlust von Familie, Freunden und der gewohnten Umgebung ist ein Bruch, mit dem Flüchtlinge ihr ganzes Leben lang umgehen lernen müssen. Flucht bedeutet Entwurzelung und ist besonders für junge Menschen, die allein flüchten, schockhaft.
Erreichen die Jugendlichen Österreich, werden sie entweder von der Polizei aufgegriffen, die sie in die Erstaufnahmestelle Traiskirchen bringt oder sie schlagen sich selbst bis Traiskirchen oder zu anderen Anlaufstellen durch. In Traiskirchen wird die Zulassung zum Asylverfahren geklärt, für die eine maximale Frist von 72 Stunden vorgesehen ist. In vielen Fällen wird diese Frist aber um ein Vielfaches überschritten.
Unterbringung
Nach der Zulassung zum Asylverfahren wird die Unterbringung der Jugendlichen in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Wien oder in den Bundesländern veranlasst. Junge erwachsene Flüchtlinge werden im Betreuten Wohnen bzw. in Heimen für erwachsene AsylwerberInnen untergebracht.
In Wien gibt es dzt. 4 Institutionen, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beherbergen. Die meisten Jugendlichen wollen in größere Städte, insbes. nach Wien, da sie hier ein größeres Netz ihrer Community vorfinden und auch allgemein mehr Kontakte und Möglichkeiten haben Fuß zu fassen.

Alltag
Mit Erreichen der Volljährigkeit sind junge Flüchtlinge weitgehend auf sich alleine gestellt. Durch den Wechsel in Quartiere für Erwachsene verlieren sie vertraute Bezugspersonen und individuellere Unter- stützung im Alltag. Sie müssen von heute auf morgen viele Dinge selbständig in die Hand nehmen, Behördenwege allein erledigen und sich im Asylverfahren selbst vertreten.
Dazu kommt, dass sie in eine Welt „hineinkatapultiert” werden, in der vieles neu, fremd und anders ist – wie Alltagskultur und –codices und anderes mehr. Sie müssen herausfinden, wo sie Informationen und Unterstützung erhalten und wer wofür zuständig ist. Nicht ausreichende Sprachkompetenz erschwert den Zugang zu Informationen und die Kommunikation bzw. den Umgang mit Behörden.
Für Freizeitaktivitäten gibt es zu wenig finanzielle Mittel. Einrichtungen für Minderjährige verfügen über ein Budget aus der Grundversorgung für Freizeitaktivitäten, das aber für die Abdeckung aller Bedürfnisse der Jugendlichen wie Sportkurse, Fitness- oder Fußballclub, Ausflüge, Konzerte u.a. nicht ausreichend ist.
Psychische Belastung
Junge Flüchtlinge kennen und haben keine unbeschwerte Jugend. Sie mussten früh erwachsen werden und auf eigenen Beinen stehen. Sie leiden unter dem Verlust und der Trennung von ihrer Familie und fühlen sich für diese in hohem Maße verantwortlich. Sie übernehmen Rollen, die für ihr Alter überfordernd sind, sind oft Familienerhalter, Vaterersatz für Geschwister und müssen ihren Alltag in Österreich unter schwierigsten Rahmenbedingungen bewältigen.
Aufgrund von negativen Erlebnissen und Erfahrungen in der Heimat und/oder auf der Flucht sind viele Jugendliche traumatisiert und benötigen für die Verarbeitung dieser Erfahrungen Zeit und vor allem Sicherheit, die sie aufgrund der oft jahrenlangen Ungewissheit im Asylverfahren nicht haben. Der mehr- malige Wechsel von Unterbringungsorten und Bezugspersonen erhöht den psychischen Stress zusätzlich. Die aufenthaltsrechtliche Unsicherheit lässt die Jugendlichen nur schwer Fuß fassen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist unter diesen Bedingungen nur bedingt möglich. Die schwierigen Rahmenbedingungen erzeugen Antriebs- und Mutlosigkeit sowie Depression und erschweren die Konzentration auf die schulischen Anforderungen.
Asylverfahren in Österreich
Der Großteil der Asylverfahren in Österreich dauert zwei, drei Jahre und auch oft wesentlich länger. Das Asylgesetz sieht für beide Instanzen im Behördenverfahren 6 Monate vor (1. Instanz: Bundesasylamt, 2. Instanz: Asylgerichtshof). Diese Frist wird von beiden Instanzen vielfach überschritten. Fehlendes Personal und mangelhafte Qualität der Entscheidung insbes. in der ersten Instanz sind der Grund für den immensen Rückstau an offenen Asylverfahren am Asylgerichtshof.
Seit 1. Juli 2008 ersetzt der Asylgerichtshof den Unabhängigen Bundesasylsenat. Die zwei wesentlichsten daraus resultierenden änderungen:
- Beim Asylgerichtshof entscheiden 2 Senatsmitglieder über einen Asylantrag.
- Der Gang zum obersten Gericht wird eingeschränkt – eine Beschwerde gegen einen negativen Asylbescheid des Asylgerichtshofes ist nur mehr an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) möglich, der Gang zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) steht Asylwerbern nicht mehr offen.
Statistik Asyl- und Fremdenwesen: www.bmi.gv.at/publikationen


